§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Human Bridge Music“ und hat seinen Sitz in Würzburg.
(2) Der Verein wurde am 21.06.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Human Bridge Music e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Human Bridge Music e.V. ist die Förderung von Kunst und Kultur – Musik als Brücke zwischen den Menschen.
Dabei stehen im Mittelpunkt:
- musikalische Erziehung
- Förderung kultureller Betätigung von Kindern und Jugendlichen
- Förderung des sozialen und integrativen Wirkens von Kunst und Kultur
- Förderung der Völkerverständigung, Brücken bauen zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft
- Zusammenführung von Menschen verschiedener Generationen und sozialer Schichten
- musikalische Förderung von Menschen mit Behinderung oder integrativem Hintergrund
- Förderung von Projekten, die sich gegen Gewalt, Rassismus und Diskriminierung richten
(3) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch
- Planung und Durchführung kultureller Projekte mit integrativem Charakter besonders auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (beispielsweise Förderschulen, Betreuungseinrichtungen und ähnliches)
- die Organisation und Durchführung von Konzerten, Workshops und öffentlicher Diskussionsabende,
- die Unterstützung der Kommunikation zwischen Individuen und Gruppen mit unterschiedlichem sozialen und/oder kulturellem Hintergrund durch gemeinschaftliche Kulturveranstaltungen.
- dem Vereinszweck entsprechende Bildungsmaßnahmen und Publikationen. Darunter sind insbesondere auch die Aufnahme und das unentgeltliche Verteilen von Tonträgern zu verstehen.
- Unterricht für Menschen mit integrativen Hintergrund, für Menschen mit Behinderung, Beschaffung von Instrumenten, Musikelektronik und ähnlichem für den Verein.
- kann in Fällen der Bedürftigkeit i.S.d. § 53 Nr.1 und 2 AO Menschen mit Behinderung Instrumente zur Verfügung stellen.
(4) Der Verein nimmt Spenden, Beiträge und öffentliche Mittel entgegen und führt sie seiner Arbeit im Sinne von Abs. 1 bis 3 zu.
(5) Neben der eigenen Zweckerfüllung wird der Satzungszweck auch durch die ideelle und materielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht, die mit Mitteln steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. Satzung verwirklichen (durch finanzielle und Sachzuwendungen, sowie organisatorische Zusammenarbeit).
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Beiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zwecke und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es länger als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
(4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Human Bridge Music e.V. und dessen Zielsetzungen verleihen.
§ 6 Beiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird von der Mitgliederversammlung beschlossen
(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter der Angabe der Gründe eine solche Versammlung verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet des Absatz 4, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Ehrenmitgliedschaften
e) die Auflösung des Vereins
f) Anträge
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, unbeschadet der §§ 10 und 13 dieser Satzung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sind bei dem beabsichtigten Auflösungsbeschluss nicht 50 % der Mitglieder anwesend, wird zu einer erneuten Versammlung eingeladen. Bei dieser ist ein Auflösungsbeschluss ohne Beachtung des Erfordernisses des Satz 2 wirksam.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn dies beantragt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit auf sich vereint hat.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches folgende Angaben enthalten muss:
a) Datum, Ort und Zeit der Versammlung
b) Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, Wortlaut der Beschlüsse sowie die genauen zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisse.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine weitere Beurkundung ist nicht notwendig.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt wird.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. § 8 Abs. 4 S. 2-4 dieser Satzung ist zu beachten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.